Saarbrücken. Mündet eine untergeordnete Straße trichterförmig im Rahmen einer T-Kreuzung in eine übergeordnete Straße, dann erstreckt sich der geschützte Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter. Sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße einschließlich der dortigen trichterförmigen Erweiterung. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Saarbrücken. Autofahrer A näherte sich aus einer untergeordneten Straße einer T-Kreuzung, die wie ein Trichter verlief. In diese wollte Autofahrer B einbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß, jedoch haftete hierfür nicht A allein.
Denn er hat in einer solchen Konstellation nur den linken Einmündungsbereich als bevorrechtigten Bereich zu beachten, solange er sich selbst äußerst rechts hält. B wiederum muss sich ebenfalls äußerst rechts halten und hat die Mitte des Trichterbereichs rechts zu umfahren. A seinerseits darf bis zur Fluchtlinie der bevorrechtigten Straße vorfahren, um die Verkehrssituation zu überschauen. (ctw/ag)
Urteil vom 29.03.2018
Aktenzeichen: 4 U 56/17