Karlsruhe. Die Vollkaskoversicherung muss Abschleppkosten nicht ersetzen, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar keinen Restwert mehr hat. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer zwar einen Ersatz seiner Aufwendungen auch bei einem Totalschaden für erforderlich halten. Dies gelte aber nicht bei einem ausgebrannten Fahrzeug, bei dem selbst für einen Laien offensichtlich ist, dass es keinen Restwert mehr hat. Lässt er das Auto trotzdem abschleppen, bleibt er auf den Kosten hierfür sitzen. Veranlasst ein Dritter das Abschleppen, kommt es darauf an, ob dieser Dritte eine Maßnahme für erforderlich halten durfte. (ctw/ag)
Urteil vom 17.01.2015
Aktenzeichen 12 U 101/15