München. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kfz-Kaskoversicherer, muss die Assekuranz grundsätzlich nicht zahlen. Allerdings dürfen die Anforderungen hierzu nicht überzogen werden. So entschied das Oberlandesgericht München. Der Kfz-Versicherer wollte in diesem Fall nicht zahlen, weil sein Versicherungsnehmer an einer Unfallstelle nicht gewartet hatte, bis die Polizei beziehungsweise der geschädigte Eigentümer an der Unfallstelle erscheinen.
Der Versicherungsnehmer hatte allerdings den Zeugen vor Ort seine Personalien bekanntgegeben und damit die Anforderungen erfüllt, damit ihm der Vorwurf der Unfallflucht nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs nicht gemacht werden konnte. Das muss reichen, entschied das Gericht. Will der Kfz-Versicherer höhere Anforderungen stellen als das Gesetz das vorsieht, muss er gesondert darauf hinweisen. Das war in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz-Versicherungen aber nicht vorgesehen, so dass der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert ohne Mehrwertsteuer abzüglich Selbstbeteiligung zahlen musste. (ctw/ag)
Urteil vom 26.02.2016
Aktenzeichen 10 U 2166/15