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Urteil: Versicherung muss trotz Fahrerflucht zahlen

27.11.2012 10:21 Uhr
Urteil: Versicherung muss trotz Fahrerflucht zahlen
In dem Streifall ging es um einen Verkehrsunfall, der durch Wildwechsel verursacht worden war.
© Foto: Fotolia/Mhp

Bislang galt der Grundsatz: Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht, bekommt kein Geld von der Kaskoversicherung. Hiervon macht der BGH nun eine Ausnahme.

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Karlsruhe. Ein Autofahrer kann seinen Versicherungsschutz trotz einer Fahrerflucht behalten. Wer nach einem Unfall versäumt, die Polizei oder den Geschädigten zu informieren,  verliert nach einem höchstrichterlichen Urteil nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Es reicht unter Umständen aus, wenn der Fahrer seiner Versicherung rechtzeitig Bescheid gibt, entschied der Bundesgerichtshof. Selbst wenn sich der Fahrer wegen „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ strafbar gemacht habe, kann es sein, dass die Versicherung trotzdem zahlen muss.

Im konkreten Fall war der Fahrer eines Geländewagens nachts auf einer Landstraße bei Hoyerswerda (Sachsen) von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt – nach seiner Darstellung, weil Rehe auf der Fahrbahn standen, denen er ausweichen wollte. Er verständigte den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte. Am nächsten Tag informierte er seine Versicherung – nicht aber die Polizei und das Straßenbauamt, das für den beschädigten Baum zuständig ist.

Deshalb wollte die Kaskoversicherung den Schaden am Auto in Höhe von rund 27.000 Euro nicht ersetzen. Sie sah den Straftatbestand des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ – umgangssprachlich: Fahrerflucht – erfüllt. Darum müsse die Versicherung nicht zahlen.

Dem widersprach nun der BGH in seinem Urteil. Strafbar könne sich zwar machen, wer sich – wie in diesem Fall – erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat und anschließend nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert. In solchen Fällen sei es jedoch ausreichend, wenn die Versicherung rechtzeitig informiert werde, entschied nun der BGH. Es gebe keinen „Automatismus“, dass bei einem Verstoß gegen die Strafvorschrift auch der Versicherungsschutz entfalle.

„Was hat die Versicherung davon, wenn noch in der Nacht auf den Anrufbeantworter des Straßenbauamtes gesprochen wird?“, fragte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der Verhandlung.

Wie die Richter in der Verhandlung andeuteten, dürfte sich mit der Entscheidung aber nichts daran ändern, dass bei der „klassischen“ Fahrerflucht der Versicherungsschutz entfällt: Also dann, wenn der Fahrer einfach abhaut, ohne ausreichend lange zu warten oder seine Personalien feststellen zu lassen. Der BGH verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück an das Oberlandesgericht Dresden. (dpa)

Urteil vom 21.11.2012
Aktenzeichen: IV ZR 97/11

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