Hamm. Eine Versicherung haftet nicht für Schäden, die beim Rücktransport eines Pannenfahrzeugs entstehen. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin.
Die Regelungen in den allgemeinen Bedingungen einer Schutzbriefversicherung sind nicht so zu verstehen, dass die Versicherung selbst diese Leistung, beispielsweise einen Rücktransport, durchzuführen hat. Sie bedeuten lediglich, dass sie für die Organisation sorgen muss. Das beauftragte Transportunternehmen handelt aber eigenständig und nicht etwa als Erfüllungsgehilfe der Versicherung. Insofern ist dessen Verhalten ihr nicht zuzurechnen.
So hat die Versicherung beispielsweise auch nicht selbst ein Hotel zur Verfügung zu stellen für eine mögliche Übernachtung, die in den Bedingungen auch vorgesehen ist, sondern hilft dem Versicherungsnehmer nur beim Auffinden und Mieten eines Hotelzimmers. Sie hat lediglich die Kosten für Transport, Übernachtung und dergleichen an den Versicherungsnehmer zu erstatten. Für die Schäden an dem Auto, die beim Transport entstehen, muss die Versicherung folglich nicht aufkommen. (ctw/ms)
Urteil vom 11.10.2013
Aktenzeichen 20 U 152/13