München. Wer eine Werkstattbindung mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Das entschied das Amtsgericht München im Fall eines Fahrzeughalters, der eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hatte und sein Fahrzeug nach einem Hagelschaden in einer freien Werkstatt reparieren ließ. Die Reparatur kostete 6644 Euro. Der Kläger reichte die Rechnung bei der beklagten Versicherung ein. Diese erstattete nur 5497 Euro, kürzte also die Rechnung um 15 Prozent.
Die Versicherung begründete dies damit, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Werkstattbindung bedeutet, dass Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die entsprechende Klage auf Zahlung der Differenz von 996,63 Euro ab. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei die Werkstattbindung eindeutig ersichtlich. Sie ließ den Einwand des Klägers, er habe kein Termin in einer Vertragswerkstatt bekommen, nicht gelten. Eine Wartezeit von in diesem Fall einem Monat sei bei einem Hagelschaden zumutbar.
Auch hätte der Kläger seine Versicherung auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei zudem, so das Gericht, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniere aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen würden, hieß es. Der Kläger bekam den Restbetrag nicht erstattet. (ag)
Urteil vom 26.09.2014
Aktenzeichen 122 C 6798/14