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Neuer Schutz gegen Nachforderungen wegen Pleite des Geschäftspartners

08.10.2015 16:58 Uhr
Insolvenz
Transport- und Logistikunternehmen werden seit einiger Zeit immer häufiger wegen Gläubigerbenachteiligung von Insolvenzverwaltern in Anspruch genommen.
© Foto: dpa/Picture Alliance/ Sören Stache

Aktiv Assekuranz bietet Unternehmen jetzt eine Police zum Schutz vor Insolvenzanfechtung an, für die sie keine Warenkreditversicherung abschließen müssen.

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München. Die Aktiv Assekuranz erweitert ihre Produktpalette um einen Schutz gegen Insolvenzanfechtungen, den Transporteure und Logistiker losgelöst von anderen Versicherungen abschließen können. Nach Angaben des Spezialversicherungsmaklers aus München ist dies eine Besonderheit am deutschen Versicherungsmarkt. Normalerweise kann man eine Insolvenzanfechtungs-Versicherung nur als Zusatzbaustein zu einer Warenkreditversicherung abschließen.

Zudem sind in marktüblichen Lösungen lediglich Insolvenzanfechtungen versichert, die zur Warenkreditversicherung tatsächlich als Forderungen angemeldet wurden. Diese Anforderung stellt die Aktiv Assekuranz nicht. „Das heißt, dass Kunden bei uns nur versichern müssen, was sie wirklich benötigen und im Umkehrschluss auch nur für diesen Leistungsbereich bezahlen“, sagte Peter Skalicky, Mitglied der Geschäftsleitung und Spartenleiter Sachversicherungen des Maklers.

Das Limit der Deckungssumme lässt sich nach Angaben des Maklers individuell festlegen. Die Höhe der Prämien richte sich nach dem Einzelfall und hänge vom potentiellen Risiko für den Versicherer ab, tatsächlich in Anspruch genommen zu werden. Wer die Police abschließen will, muss deshalb vorher gewisse Fragen beantworten, auf deren Grundlagen dann eine Analyse erarbeitet wird. Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend für zehn Jahr, sofern vorab keine Fälle von Gläubigerbenachteiligung bekannt sind.

Hintergrund der neuen Police: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung versuchen Insolvenzverwalter immer häufiger, bereits geleistete Zahlungen der letzten zehn Jahre zurückzufordern, um sie in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen, wenn der entsprechende Vertragspartner damals etwa davon ausgehen konnte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht.  (ag)

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