Erfurt. Mehr als zweieinhalb Jahre nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten mit einem Urteil klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Für den Präzedenzfall und das nun vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn sorgte eine sächsische Montagearbeiterin aus einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten. Für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck.
Zudem entschied er, dass in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden durfte. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit. Nur dann hätte es nach einer anderen BAG-Entscheidung von Juni 2016 verrechnet werden können. Der Senat bestätigte Urteile des Arbeitsgerichts Bautzen und des sächsischen Landesarbeitsgerichts. Für die Arbeiterin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlung: 29,74 Euro für Januar 2015.
Das Bundesarbeitsgericht fällte bereits Grundsatzurteile zur Anrechnung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn sowie zu seiner Anwendung bei Krankheit und für Bereitschaftszeiten. (dpa/ag)
Urteil vom 20.09.2017
Aktenzeichen 10 AZR 171/16