Karlsruhe. Tritt ein Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug auf, sind wechselseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies sehen laut dem Landgericht Karlsruhe die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung vor. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass Zugfahrzeug und gezogenes Fahrzeug bei unterschiedlichen Gesellschaften versichert sind. Die Versicherung kommt weder für die ziehende noch für die gezogene Einheit auf, wenn keine besondere Ursache wie ein Unfallereignis oder dergleichen für das Herausspringen der Anhängerkupplung vorliegt.
In dem verhandelten Fall holte der Kläger seinen Wohnwagen mit dem Zugfahrzeug eines anderen Fahrzeughalters aus dem Winterquartier. Ohne ersichtliche Ursache löste sich plötzlich die komplette Anhängerkupplung des Wohnwagens von dem Zugfahrzeug. Beim Abbremsen fuhr der Wohnwagen auf und wurde dabei erheblich beschädigt. (ctw)
Landgericht Karlsruhe
Urteil vom 07.12.2011
Aktenzeichen: 1 S 88/11