Hamburg. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das für den Transport eingesetzte Schiff ungeeignet gewesen ist, haftet der verfrachtende Spediteur nur dafür, wenn der Mangel an dem Schiff für ihn vorher erkennbar war. Darauf wies das Landgericht Hamburg hin. Ein Unternehmen, das eine Containerladung Hüpfburgen für einen multimodalen Transport von China nach Deutschland in Auftrag gegeben hatte, verlangte in dem dort verhandelten Fall Schadensersatz vom Verfrachter, weil das eingesetzte Containerschiff auf hoher See in zwei Teile brach und samt Ladung im Meer versank.
Das Gericht ging von einem Konstruktionsfehler des Schiffes aus. Der Spediteur sei daher von der Haftung nach Paragraf 498 HGB befreit, da der Verlust der Güter auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Die Seeuntüchtigkeit des Schiffes sei vor Reiseantritt nicht zu erkennen gewesen. (ag)
Urteil vom 28.08.2014
Aktenzeichen: 409 HKO 5/14