München. Kommt es in einem Parkhaus zu einem Unfall, weil ein Autofahrer dem anderen die Vorfahrt nimmt, haften beide Beteiligten zu 50 Prozent für den Schaden, sofern die Fahrbahnen straßenähnlichen Charakter haben. Darauf wies das Amtsgericht München hin. Grundsätzlich gilt demnach auch in einem Parkhaus die Vorfahrtregelung rechts vor links, wenn die durch das Parkhaus führenden Wege von Breite und Beschaffenheit her Straßencharakter haben.
Die asphaltierten Wege waren in diesem Fall fünf beziehungsweise sechs Meter breit, so dass die von rechts kommende Klägerin grundsätzlich Vorfahrt gehabt hätte. Dennoch bekam sie nur 50 Prozent ihres Schadens vom Unfallgegner ersetzt. Denn in einem Parkhaus sind Verkehrsteilnehmer aufgefordert, besonders auf andere Rücksicht zu nehmen. Derjenige, der in einem Parkhaus fährt, muss auch jederzeit mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Er kann nicht einfach auf Vorfahrtrecht wie im öffentlichen Straßenverkehr vertrauen. (ctw/ag)
Urteil vom 23.06.2016
Aktenzeichen: 333 C 16463/13