Koblenz. Ein Unternehmen muss staatliche Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil es die geförderten Aufträge nicht in dem dafür vorgesehenen Ausschreibungsverfahren vergeben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Das klagende Unternehmen hatte für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage Bundesmittel in Höhe von 10,7 Millionen Euro erhalten. Einen Teil der geförderten Baumaßnahmen vergab sie nicht in einer öffentlichen Ausschreibung, sondern in einer beschränkten Ausschreibung. Hierzu forderte sie zunächst interessierte Bewerber auf, ihre Eignung nachzuweisen. Geeignete Anbieter bat sie sodann, ein konkretes Angebot abzugeben.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sah hierin einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte rund 1,5 Millionen Euro zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz gab ihr jedoch im Berufungsverfahren statt. Die Richter sahen in dem vorliegenden Fall keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Vergabevorschriften.
Das nicht öffentliche Verfahren ermögliche es einerseits dem Auftraggeber, den Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken. Das gewählte zweistufige Modell sei anderseits für die Bewerber mit einem geringeren Aufwand verbunden, weil sie hierfür zunächst kein Angebot ausarbeiten, sondern nur ihre Eignung darlegen müssten. Es könne daher sogar dazu führen, so die Richter, dass sich Anbieter beteiligten, die den Aufwand eines offenen Verfahrens gescheut hätten. (ag)
Urteil vom 25.09.2012
Aktenzeichen: 6 A 10478/12