Neustadt an der Weinstraße. Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 30 Cent pro Kilometer deckt auch die zusätzlich durch einen Verkehrsunfall entstehenden Kosten ab. Darauf wies jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hin. Dort ging es um eine Frau, die auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall gehabt und die dadurch entstanden Kosten steuerlich geltend gemacht hatte. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug abzüglich der. erhaltenen Schadenersatzleistungen zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt, aber nicht die Krankheitskosten für die Reha-Maßnahme aufgrund der Verletzungen.
Das Finanzgericht erklärte nun, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, die für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten sein sollen. Also auch außergewöhnliche Kosten. Deshalb komme in der Einkommenssteuererklärung kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht. Dies folge aus dem Gesetzeswortlaut gemäß Paragraf 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen. (ctw/ag)
Urteil vom 23.02.2016
Aktenzeichen: 1 K 2078/15