München. Stellt ein Frachtführer einen Lkw, der mit EDV-Geräten beladen ist, an einer deutschen Autobahn an einem Autohof ab, kann ihm im Falle eines Diebstahls der Geräte keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. So urteilte das Oberlandesgericht München.
Der Frachtführer hatte EDV-Geräte geladen. In den AGB der Versenderin war zu lesen, dass der Frachtführer den Lkw nicht an einem „unbeaufsichtigten Ort“ abstellen dürfe und er „beaufsichtigte Plätze“ nutzen müsse. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde allerdings nicht näher erläutert - derartige Unklarheiten gehen aber zu Lasten der Verwenderin der AGB. Parkt der Frachtführer den Lkw dann an einer deutschen Autobahn auf einem Autohof, kann darin kein vorsatzgleicher Verstoß gegen die AGB gesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er leicht absetzbare Ware wie hier EDV-Geräte geladen hat.
Dem Frachtführer könne hier kein leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, urteilten die Richter. Das wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn ihm hätte klar sein müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten werde und er sich mit der Wahl seines Parkplatzes in erheblicher Weise über die Sicherheitsinteressen der Versenderin hinweggesetzt hat. Davon sei jedoch nicht auszugehen. (ctw/sno)
Oberlandesgericht München
Endurteil vom 28.10.2015
Aktenzeichen 7 U 4228/14