Erfurt. Der Frachtführer haftet nicht für eine Überschreitung der Lieferfrist, wenn er nicht pünktlich sein konnte, weil er die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten musste. Ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vertragspartner Widersprüche, gelten die Klauselwerke nur insoweit, als dass sie übereinstimmen. So entschied jetzt das Landgericht Erfurt.
Geklagt hatte ein Frachtführer, der Fleisch von Österreich nach Erfurt in Thüringen transportieren sollte. Dort kam er aber nicht wie geplant nachmittags an, sondern erst am nächsten Morgen um vier Uhr. Hierzu kam es, weil der Fahrer an der Laderampe des Auftraggebers nicht wie vereinbart absatteln konnte, um während der Beladung seine Ruhezeit einzuhalten, und er zudem nach Ende der Ruhezeit weitere zweieinhalb Stunden auf die Beladung warten musste. Wegen der Verspätung hatte der Kunde einen Teil der ausgemachten Fracht einbehalten – 1000 Euro wollte er nicht zahlen. Damit kam er vor Gericht nicht durch.
In diesem Fall greift der Haftungsausschluss des Frachtführers gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens über Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Dort steht: Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn (…) die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten (…) oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt wäre die Lieferfrist nicht einzuhalten gewesen. Deshalb ging die Aufrechnung des Bestellers mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Frachtlohn ins Leere.
Dabei wäre die Aufrechnung theoretisch sogar möglich gewesen, weil das generelle Aufrechnungsverbot in den AGB des Frachtführers mit den Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kollidierte, nach denen der Besteller arbeitete. Deshalb galten die AGB des Frachtführers nur in den Punkten, in denen sie mit den Vorschriften den ADSp- beziehungsweise CMR-Regelungen nicht in Widerspruch standen. (ctw/ag)
Urteil vom 25.09.2015
Aktenzeichen: 1 S 20/15