Hamm. Wenn Vertragsparteien für einen Teil des vereinbarten Honorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Im Ergebnis stünden dem Auftraggeber damit auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu, wenn dieser seine Dienstleistung mangelhaft ausführt.
Das Gericht erachtete die Vereinbarung insgesamt als unzulässig – und zwar nicht nur den Teil bezüglich der Barzahlung ohne Rechnungsstellung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht, hieß es zur Begründung. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen Schlechtleistung ausgeschlossen. (ag)
Urteil vom 18.10.17
Aktenzeichen 12 U 115/16