Erfurt. Ein Tarifvertrag darf grundsätzlich die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einer Ausschlussfrist unterwerfen. Erfasst eine solche tarifliche Ausschlussfrist allerdings auch den während der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn, ist sie unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf das Mindestlohngesetz, das entsprechende Vereinbarungen nicht erlaubt.
In dem Fall war einem Arbeitnehmer am 17. September 2015 fristgerecht zum 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Nach seiner Kündigung meldete sich der Mann krank. Für den September leistete sein Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung, für den Oktober nicht mehr. Am 18. Januar 2016 machte der Arbeitnehmer die entsprechenden Ansprüche schriftlich geltend – eigentlich zu spät, denn der Tarifvertrag seiner Branche sah eine zweimonatige Ausschlussfrist vor. Da die Klausel im Tarifvertrag den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aber nicht ausnahm, war sie insgesamt unwirksam, argumentierten die Richter. (ctw/ag)
Urteil vom 20. Juni 2018
Aktenzeichen 5 AZR 377/17