Stuttgart. Viele Arbeitgeber richten für ihre Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto ein, um jahreszeitliche Schwankungen auf diesem Wege auszugleichen. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss das Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto ausbezahlt werden. Dabei ist für die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern auch die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinwies.
In dem betroffenen Unternehmen wurden Arbeitszeitkonten geführt, um bei witterungs- und jahreszeitlich bedingtem Arbeitsausfall ein stetiges Gehalt zahlen zu können. Das Unternehmen musste mehrere Unternehmen entlassen. Jeder dieser Mitarbeiter erhielt im letzten Beschäftigungsmonat die Guthabenstunden seines Arbeitszeitkontos ausbezahlt. Dadurch überschritt jeder der Entlassenen in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze. Die Zahlungen wurden als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und verbeitragt.
Rentenversicherung verlangte Nachzahlung
Die Deutsche Rentenversicherung verlangte nach einer Betriebsprüfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen dieser Vorgehensweise. Kumuliert gezahlte Überstunden und Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet worden seien, argumentierte sie. Bei Nachzahlungen sei damit nicht nur die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat zugrunde zu legen, sondern auch die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts gibt es für diesen Fall laut DAV keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip solle sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der Lohnzahlung erfolgen könne. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei also dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt werde. Auch für das angesparte Zeitguthaben müssten daher die Beträge an der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze abgeführt werden. (ctw/ag)
Urteil vom 13.03.2018
Aktenzeichen L 11 R 4065/16