Köln. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht im Betrieb nur mit einem ärztlichen Attest, das eine konkrete und nähere Begründung enthält, erfolgen kann. Der Arbeitgeber müsse aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in der Lage sein, die Voraussetzungen der Befreiung selbstständig zu prüfen, so das Gericht (Urteil vom 12.04.2021, Az: 2 SaGa 1/21).
Auch Antrag auf Homeoffice zurückgewiesen
Auch der in diesem Fall alternativ geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice wurde zurückgewiesen, da dem zwingend betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Der Kläger hätte nur einen Teil seiner Tätigkeit überhaupt von zu Hause erbringen können. Die Tätigkeit hätte vom Arbeitgeber auch nicht anders organisiert werden können.
Der Kläger war in diesem Fall ein im Rathaus tätiger Bauamt-Mitarbeiter. Er hatte geklagt, weil es ihm aufgrund einer traumatischen Erfahrung in der Jugend nicht möglich sei, sein Gesicht zu bedecken. Die Richter begründeten ihre Entscheidung auch damit, dass dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zustehe, das in der Regel ausreiche, um eine Heilung zu ermöglichen.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund Befreiung von der Maskenpflicht
Dieser Begründung lässt sich auch entnehmen, dass das LAG Köln der Auffassung ist, dass ein ausreichend begründetes ärztliches Befreiungsattest Ansprüche zur Entgeltfortzahlung auslöst. Einfach gesagt: Wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, wo eine Maskenpflicht zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden angeordnet ist, diese aber – ärztlich attestiert – nicht tragen kann, gilt er als arbeitsunfähig. (ir)