Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ansprüche von Autobesitzern nach einem selbst verschuldeten Unfall begrenzt. Danach darf der Autohalter sich zwar eine Reparatur von seiner Kaskoversicherung bezahlen lassen, auch wenn er seinen Wagen nicht Instandsetzen lässt. Doch nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen für diese sogenannte fiktive Reparatur die Kosten einer teuren Markenwerkstatt angesetzt werden.
Ansonsten muss der Halter mit denen einer günstigeren Fachwerkstatt vorlieb nehmen. Die Richter entschieden über den Fall eines Mercedes-Fahrers, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem Lkw selbst verschuldet hatte. Er wollte das Auto nicht reparieren lassen, sich aber vom Versicherer VHV die fiktive Reparatur bei einer Mercedes-Fachwerkstatt bezahlen lassen. Sein Gutachter hatte diese mit rund 9400 Euro veranschlagt.
VHV zahlte 3000 Euro weniger als beantragt. Das Unternehmen berief sich auf ein eigenes Gutachten, das die Kosten der Reparatur bei einer ungebundenen Werkstatt errechnet hatte. Hier waren die Lohnkosten geringer.
Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: IV ZR 426/14