Nürnberg. Wer auf der Autobahn auf dem Standstreifen liegen bleibt, muss Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraf 15 der Straßenverkehrsordnung ergreifen. Wenn der Liegengebliebene dies nicht tut und es zu einem Unfall kommt, haftet er in der Regel für den entstanden Schaden. Fährt ein anderer Verkehrsteilnehmer aber ohne erkennbaren Grund auf dem Standstreifen und kollidiert mit dem ungesicherten Fahrzeug, kommt auch dessen Alleinhaftung in Betracht. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Hintergrund: Ein auf dem Standstreifen liegen gebliebener Autofahrer hatte die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet und kein Warndreieck aufgestellt, um seinen Wagen kenntlich zu machen. Ein LKW-Fahrer war in das Fahrzeug hineingefahren. Dieser hatte den Standstreifen auf einer Breite von 0,7 bis 0,95 Metern mit seinem Fahrzeug befahren, obwohl es hierfür keinen Grund gab. Das Versäumnis des Liegengebliebenen trat deshalb gegenüber dem Verschulden des Standstreifenbefahrers zurück. Dieser haftete allein, weil er Zusammenstoß zum überwiegenden Teil verursacht hatte. (ctw/ms/ag)