Erfurt. Auszubildende müssen bereits beim Verdacht einer Straftat mit ihrer Entlassung rechnen. Trotz des besonderen Schutzes von Lehrlingen kann auch im Ausbildungsverhältnis ein dringender Straftatverdacht eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt entschied (6 AZR 845/13). Allerdings seien dabei die Besonderheiten des Lehrverhältnisses wie das jugendliche Alter der Azubis, ihre charakterliche Entwicklungsstufe und ein gewisser Erziehungseffekt der befristeten Lehre zu berücksichtigen.
Damit scheiterte ein 25-Jähriger aus Rheinland-Pfalz auch in der letzten Instanz mit der Klage gegen seinen Rauswurf. Der junge Mann hatte 2011 seinen Ausbildungsplatz bei einer Genossenschaftsbank verloren, weil er beschuldigt worden war, 500 Euro aus einer Geldkassette gestohlen zu haben. (dpa)