Erfurt. Die Kündigungsfristen von Arbeitnehmern dürfen sich auch künftig mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Staffelung der Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit vergangene Woche für rechtmäßig. Die obersten Richter sahen keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten. Damit scheiterte eine Frau aus Hessen auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Sie meinte, die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses sei eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Der Gesetzgeber räumt Mitarbeitern, die über Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben, einen besseren Kündigungsschutz ein: Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen, muss er bei der ordentlichen Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Dafür sind sieben Stufen vorgesehen. Sie reichen von einer einmonatigen Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Beschäftigung. Bei einer Anstellung von weniger als zwei Jahren gilt eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Diese greift in der Regel auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Hut nimmt. (dpa/ag)
Urteil vom 18.09.2014
Aktenzeichen 6 AZR 636/13