Erfurt. Ende November entschied das Bundesarbeitsgericht erstmalig, dass der Urlaubsanspruch für für jeden vollen Monat geleisteter Kurzarbeit „Null“, also bei hundertprozentiger Kurzarbeit, um 1/12 gekürzt werden kann.
Jedem Arbeitnehmer steht bei einer Vollzeitbeschäftigung ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen je Kalenderjahr zu. Bei einer Tätigkeit von Montag bis Freitag entspricht dies also 20 Urlaubstagen. Das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub ist sowohl im deutschen Bundesurlaubsgesetz (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG), als auch in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) verankert. Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrotterklärt dazu: „Der Erholungsurlaub knüpft allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Daher haben auch das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub.“ Allerdings habe die Rechtsprechung davon in den letzten Jahren eine Ausnahme zugelassen: "Ruht das Arbeitsverhältnis, darf der Urlaubsanspruch für diese Zeit anteilig gekürzt werden", so der Arbeitsrechtler Fuhlrott, der auch als Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius lehrt.
Erste höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Ob die Urlaubskürzung auch für Zeiten der Kurzarbeit gilt, war laut Fuhlrott bislang unklar und höchstrichterlich durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 12.3.2021, Az.: 6 Sa 824/20) hatte im März dieses Jahres zwar geurteilt, dass „für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller „Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht haben, (…) der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen“ ist. Dieser Fall lag aber nun dem Bundesarbeitsgericht zur höchstrichterlichen Klärung vor. Und auch dieses gab dem Arbeitgeber in seiner Entscheidung Recht. Es hielt die Kürzung der Urlaubsansprüche für gerechtfertigt.
Unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs möglich
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das Bundesarbeitsgericht. In einer weiteren Entscheidung desselben Tages hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
„Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Die Anforderungen hierbei sind hoch: Ist in der entsprechenden Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht die zeitliche Dauer genannt und fehlen Regelungen zum Umfang der Kurzarbeit, besteht ein hohes Unwirksamkeitsrisiko“, erklärt Fuhlrott.
Worauf Arbeitgeber im Rechtsstreit dringend achten sollten
Unternehmen sollten daher bei der Erhebung von „Urlaubskürzungsklagen“ zunächst prüfen, ob die der Einführung der Kurzarbeit zugrunde liegende Regelung unangreifbar ist, warnt Arbeitsrechtler Fuhlrott. „Andernfalls folgt ein böses Erwachen, wenn ein Arbeitsgericht die betrieblichen Regelugen zur Kurzarbeit als unwirksam qualifiziert und daraufhin eine Vielzahl von Beschäftigten die Differenz zwischen Kurzarbeitsgeld und regulärem Lohn geltend macht.“