Erfurt. Grundsätzlich hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ein Stammarbeitnehmer, es sei denn, es gibt eine tarifvertraglich andere Regelung. Er muss solche Ansprüche aber innerhalb vereinbarter Ausschlussfristen geltend machen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hin.
In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) gelten sollte. Der CGZP wurde die Tariffähigkeit aberkannt, so dass der Tarifvertrag nicht galt. Der Leiharbeitnehmer wollte daraufhin die Lohndifferenz geltend machen. Da aber eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten längst abgelaufen war, bekam er kein Geld. Zudem sind solche Ansprüche spätestens innerhalb von drei Jahren geltend zu machen, sonst sind sie verjährt. Um die Lohndifferenz zu einem Stammarbeitnehmer berechnen zu können, sind alle gezahlten Löhne in dem Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer in der Firma beschäftigt war, zum Vergleich hinzuzuziehen.
Urteil vom 13.03.2013
Aktenzeichen 5 AZR 146/12