Stuttgart. Verunreinigen Rückstände in einem Tankfahrzeug die zu transportierende Ladung und ist der Fahrzeughalter versichert, dann fällt der dadurch entstandene Schaden unter die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers. Das entschied das Landgericht Stuttgart. In dem dort verhandelten Fall hatten zwei Lkw-Fahrer Heizöl in ein Tankfahrzeug einfüllen sollen, hierbei jedoch mehrmals übersehen, dass sich noch 2000 Liter Superbenzin darin befunden hatten. Das dabei entstandene Gemisch war für den Kunden letztlich unbrauchbar, weshalb dieser Schadenersatz verlangte. Zudem fielen Reinigungskosten für den Tank an.
Zur Deckung der so entstanden Gesamtkosten wollte der Fahrzeughalter beziehungsweise Transportunternehmer seine Betriebshaftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Bei der Abwicklung kam es zum Streit darüber, ob tatsächlich der Betriebshaftpflichtversicherer oder stattdessen der Kfz-Haftlichtversicherer zuständig ist. Es ging konkret um die Frage, welcher Versicherer nach den jeweiligen Vertragsbedingungen für den Schaden aufzukommen hat. Das Landgericht ging davon aus, dass der Schaden beim Gebrauch (Be- und Entladen) des Tanklasters entstanden war, so dass ihn der Kfz-Haftpflichtversicherer zahlen musste. (ag)
Urteil vom 19.12.2014
Aktenzeichen: 7 O 139/14