Coburg. Hat ein Versicherer begründete Zweifel an der Version eines Kfz-Diebstahls, muss dessen Kunde den sogenannten Vollbeweis erbringen. Das entschied jetzt das Landgericht Coburg. In diesem Fall verlangte ein Versicherungsnehmer Schadensersatz von seiner Teilkaskoversicherung, weil angeblich ein zwei Jahre zuvor für 7.000 Euro gekauftes Fahrzeug gestohlen worden war. Die Assekuranz lehnte zu Recht die Regulierung ab. Der Versicherungsnehmer hatte nämlich gegenüber Polizei und Versicherung unterschiedliche Angaben zu Kilometerstand und zur früheren Annoncierung des Wagens gemacht. Darüber hinaus gab es ursprünglich keinen Zeugen dafür, wo der Versicherungsnehmer das Auto abgestellt hatte, in dem Verfahren tauchte dieser dann auf.
Das Gericht erkannte so viele Ungereimtheiten, dass es Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers hatte. Bestehen solche Zweifel, muss dieser den vollen Beweis dafür erbringen, dass sich der Schadensfall so zugetragen hat, wie von ihm behauptet. Eigentlich muss er nämlich bei einem Kfz-Diebstahl nur darlegen, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es von dort geklaut worden ist, weil naturgemäß Zeugen für einen Diebstahl nicht vorhanden sind. Diese Beweiserleichterung kam dem Versicherungsnehmer hier aber nicht zugute, vielmehr konnte er die Zweifel nicht ausräumen, so dass er auch keinen Schadensersatz bekam. (ctw/ag)
Urteil vom 08.12.2016
Aktenzeichen: 22 O 95/16