Straßburg. Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor. Ein Arbeitgeber darf die Kommunikation von den eigenen Mitarbeitern demnach überprüfen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sonst verstößt er gegen deren Privatsphäre.
In dem verhandelten Fall geht es um einen Ingenieur aus Rumänien. Dieser unterhielt sich privat über einen Messenger-Dienst, der für Unternehmenszwecke gedacht war. In der Folge wurde ihm gekündigt. Denn sein Arbeitgeber hatte insgesamt 45 Seiten private Chats mitgeschrieben. Die Nutzung der Computer zu privaten Zwecken war im Unternehmen streng verboten. Die rumänischen Gerichte erachteten die Entlassung daher als rechtens, schließlich habe der Arbeitgeber seine Beschäftigten über die Regeln aufgeklärt.
Überwachung nicht ohne weiteres erlaubt
Der Rumäne wandte sich daher an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es ging um vor allem um die Frage, ob der Mitarbeiter aufgrund der Verbotsregelung überwacht werden durfte. Der Gerichtshof stellte darin eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre fest.
Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie sich an Regeln halten, heißt es in dem Urteil. So müssen sie über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen mildere Kontrollmaßnahmen sowie weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen.
Private Internetnutzung darf verboten werden
In Deutschland dürfen Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten, zum Beispiel ausdrücklich in einem Anhang zum Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Kontrollen grenzte das Bundesarbeitsgericht jedoch im Juli 2017 in einem konkreten Fall ein. Danach dürfen Unternehmen keine verdeckten Spähprogramme einsetzen. Keylogger, die alle Tastatureingaben heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, sind für eine Überwachung unzulässig.
Des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte in einem Fall, dass die Verlaufsdaten eines Internetbrowsers im Einzelfall für Kontrollen und gegebenenfalls eine Kündigung verwendet werden dürfen. (dpa/jt)