Straßburg. Wenn eine Binnenwasserstraße wegen einer Havarie gesperrt wird, können Schifffahrtsunternehmen nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche geltend machen. So entschied die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. In dem verhandelten Fall ging es um ein gekentertes Binnenschiff, weshalb ein Streckenabschnitt des Rheins für einige Tage gesperrt worden war. Ein anderes Binnenschiff konnte damit seine Bergfahrt nicht fortsetzen und verlangte Schadensersatz von dem Havarierten, weil er das geladene Heizöl nicht am Zielort abladen konnte.
Solche Ansprüche könne man grundsätzlich geltend machen, wenn ein Schiff eingesperrt wird und sich nicht von einem zugewiesenen Liegeort fortbewegen kann, so die Richter. In diesem Fall hätte der Kläger aber wieder talwärts fahren und so seinen Gewerbebetrieb fortsetzen können, wenn auch an einem anderen Zielort. Damit schieden Schadensersatzansprüche aus. (ctw)
Urteil vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 473 Z-1/13