München. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis zur Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich nicht in Betracht. Und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag. Das entschied der Bundesfinanzhof in München und bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Ein Unternehmer darf demzufolge den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen.
Nach Paragrafen 6a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der die Ware erworben hat, und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dies kann er laut Paragraf 17a Absatz 2 der Umsatzsteuerverordnung durch das Doppel der Rechnung, Lieferschein, durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
In dem verhandelten Fall konnte ein Unternehmer mehrere der formellen Voraussetzungen, die sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben, nicht nachweisen. Unter anderem war unklar, ob die Ware nach Italien oder nach Frankreich oder Spanien befördert worden ist. Die als Beleg von ihm präsentierten Frachtbriefe wiesen entweder keine Bestimmungsorte oder lediglich Bestimmungsorte im Inland auf und genügten davon abgesehen auch nicht den Nachweisanforderungen der Umsatzsteuerverordnung. Den daraufhin vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweis durch Zeugenaussage lehnten die Richter ebenfalls aus formellen Gründen ab. (ag)
Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen: V R 14/14