Karlsruhe. Wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass neben der offiziellen Rechnung ein Teil der Bezahlung in bar und ohne Rechnung erfolgen soll, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Und damit besteht kein Anspruch auf Bezahlung der Arbeit. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof hin: Wenn bewusst gegen die Regelungen des Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetzes verstoßen werde, blieben Vergütungsansprüche des Auftragnehmers auf der Strecke – selbst bei erbrachter Leistung. Das heißt, es besteht nicht nur kein Anspruch auf die Barzahlung, sondern auch auf die Summe aus der offiziellen Rechnung nicht. Weil der Auftragnehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, kann er auch keinen sogenannten Wertersatz verlangen. (ctw)
Urteil vom 10.04.2014
Aktenzeichen VII ZR 241/13