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Urteil: Kein Geld bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot

15.05.2014 10:25 Uhr
Wer schwarz arbeitet, hat laut dem Bundesgerichtshof keinen Anspruch auf Lohn.
© Foto: Picture Alliance/dpa/Josef Horazny

Wer sich bewusst nicht an die Regelungen des Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetzes hält, hat trotz erbrachter Leistung keinen Anspruch auf eine Vergütung.

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Karlsruhe. Wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass neben der offiziellen Rechnung ein Teil der Bezahlung in bar und ohne Rechnung erfolgen soll, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Und damit besteht kein Anspruch auf Bezahlung der Arbeit. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof hin: Wenn bewusst gegen die Regelungen des Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetzes verstoßen werde, blieben Vergütungsansprüche des Auftragnehmers auf der Strecke – selbst bei erbrachter Leistung. Das heißt, es besteht nicht nur kein Anspruch auf die Barzahlung, sondern auch auf die Summe aus der offiziellen Rechnung nicht. Weil der Auftragnehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, kann er auch keinen sogenannten Wertersatz verlangen. (ctw)

Urteil vom 10.04.2014
Aktenzeichen VII ZR 241/13

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