München. Wer eine Sattelzugmaschine für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung (Fahrzeugklasse 90) zulässt, muss dafür KFZ-Steuer zahlen. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Unternehmers, der für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug eine Steuerbefreiung verlangte. Diese ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt Zugmaschine erreichte eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 89 Stundenkilometer und verfügte ursprünglich nur über die bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger.
Unmittelbar bevor die Sattelzugmaschine auf den Unternehmer zugelassen wurde, hatte er im Mai 2014 daran eine Anhängerkupplung montieren lassen, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger einschließlich deren Versorgung mit Elektrizität sowie Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglichte. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau nicht beeinträchtigt.
Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als „Sattelzugmaschine“ mit der Fahrzeugklasse 88 eingestuft. Das zuständige Hauptzollamt wollte ab Mai 2014 rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 556 Euro. Der Unternehmer beantragte daraufhin die besagte Steuerbefreiung, nachdem er im Einzelgenehmigungsverfahren die Zulassungsbescheinigung dahingehend hatte berichtigen lassen, dass das Fahrzeug nunmehr als „LOF.Sattelzugmaschine“ mit der Fahrzeugklasse 90 eingetragen ist. Der Zoll lehnte diesen Antrag allerdings ab, woraufhin die Sache vor Gericht ging.
Steuergesetz schließt Befreiung von Sattelmaschinen aus
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage zunächst statt. Auf die Revision des Hauptzollamts hob der Bundesfinanzhof dessen Vorentscheidung nun allerdings auf und wies die Klage des Unternehmers ab. Zur Erklärung hieß es: Das zulassungsrechtliche Merkmal „LOF“ (land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) habe über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus (zum Beispiel Agrardiesel-Rückvergütung, Sonntagsfahrverbot, EU-Kontrollgerät) keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung.
Der Gesetzgeber habe Sattelzugmaschinen ausdrücklich von der Ausnahme gemäß Paragraf 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ausgeschlossen, da diese auch anderweitig, insbesondere im Güterkraftverkehrsgewerbe auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verwendbar sind. In dem vorliegenden Fall handele es sich, so der Bundesfinanzhof, nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine solche von der Steuerbefreiung ausgenommene Sattelzugmaschine. (ag)
Urteil vom 21.02.2019
Aktenzeichen: III R 20/18