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Urteil: Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

27.03.2018 15:35 Uhr
Richterhammer, Urteil, Gerichtsentscheidung
In dem Fall hatte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen vor seinem damaligen Arbeitgeber verheimlicht
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Wenn sich ein Arbeitnehmer finanziell an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und dort maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftsbetrieb nimmt, darf sein Arbeitgeber ihn sofort entlassen.

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Flensburg. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer finanziell an einem Konkurrenzunternehmen und nimmt dort maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsbetrieb, kann sein Arbeitgeber fristlos kündigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beteiligung 50 Prozent beträgt und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Der betroffene Arbeitnehmer war bei einem Dienstleistungsunternehmen als leitender Angestellter mit Prokura im Bereich Logistik und Operations beschäftigt. Daneben beteiligte er sich mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies seinem Chef mitzuteilen. Diese Gesellschaft führte auch Aufträge für den beklagten Arbeitgeber durch.

Nachdem der Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte er ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Anteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte daraufhin die vorinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung zurück.

Hier wog das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, an einer Weiterbeschäftigung festzuhalten – auch nicht für eine relativ kurze Zeit. (ctw/ag)

Urteil vom 12.04.2017
Aktenzeichen: 3 Sa 202/16

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