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Urteil: Frachtführer haftet nicht verschuldensabhängig

30.10.2015 14:30 Uhr
Urteil: Frachtführer haftet nicht verschuldensabhängig
In dem verhandelten Fall war auf ungeklärte Weise eine Lkw-Ladung Fernseher verschwunden
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Hat ein Transporteur bei einer Lkw-Beförderung ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen, muss er bei Verlust des Gutes nicht für den vollen Schaden aufkommen.

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Köln. Kommt bei einem Straßentransport die Lkw-Ladung abhanden, kann der Absender des Gutes nur dann Schadensersatzansprüche in voller Höhe erfolgreich geltend machen, wenn er dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden nachweist. Dies wäre zum Beispiel möglich, wenn dieser während der Beförderung unzureichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und bestätigte damit das Urteil der vorherigen Instanz.

In dem Streitfall hatte ein Frachtführer einen Lkw mit Fernsehern auf seinem Betriebsgelände abgestellt, weil erst zwei Tage später die Entladung möglich war. Auf dem Weg dorthin hatte der Fahrer zwar Ruhepausen gemacht, während derer er den Lkw zwischen anderen Lkw abstellte und bis auf einen Toilettengang beim Lkw blieb. Der Auftragnehmer konnte sich aber ebenso wenig wie seine Auftraggeber erklären, wo und wann die Fernseher entwendet wurden. Denn das Betriebsgelände war teilweise eingezäunt, der Lkw wurde so abgestellt, dass ein Zugriff darauf praktisch nicht möglich gewesen ist, zudem gab es auf dem Gelände Wachhunde sowie Halogenscheinwerfer mit Bewegungsmeldern und auf dem Betriebsgelände war in den vergangenen zehn Jahren nichts Auffälliges geschehen.

Man könne dem Frachtführer also weder vorwerfen, dass er gegen die ihm erteilte Weisung, den Lkw nicht unbeaufsichtigt abzustellen, verstoßen habe, noch, dass sein Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, so das OLG. Insofern gelang es dem Absender nicht, ihm ein qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Dieses liegt laut Handelsgesetzbuch vor, wenn der Frachtführer oder einer seiner Helfer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein handeln, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. (ag)

Urteil vom 18.02.2014
Aktenzeichen 3 U 15/13

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