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Urteil: Fahrzeugkäufer darf Neuwagen mit Lackschaden zurückweisen

14.06.2017 13:02 Uhr
Urteil: Fahrzeugkäufer darf Neuwagen mit Lackschaden zurückweisen
Der Neuwagen, über den beide Parteien stritten, hatte bei der Auslieferung eine kleine Delle in der Fahrertür
© Foto: Christin Klose/dpa/picture-alliance

Auch bei einem Bagatellschaden an einem Neufahrzeug hat der Käufer das Recht, den vereinbarten Preis solange nicht zu zahlen, bis der Händler pflichtgemäß nachgebessert hat. Die Mehrkosten muss der Verkäufer tragen.

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Karlsruhe. Wer ein neues Fahrzeug kauft, muss es nicht entgegennehmen, wenn es einen Mangel hat, sondern kann mit der kompletten Bezahlung warten, bis der Mangel behoben ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einen kleinen Bagatellschaden handelt wie einen Lackschaden. Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Käufers, dessen neues Auto bei der Auslieferung eine kleine Delle in der Fahrertür aufwies. Noch am gleichen Tag erklärte der Autofahrer, dass er das Fahrzeug „zurückweise“ und den Kaufpreis nicht freigebe.

Eine Werkstatt veranschlagte die Reparaturkosten auf über 500 Euro. Der Autohändler wollte aber zunächst nur 300 Euro übernehmen. Später ließ der Händler das Auto abholen, reparieren und anschließend ohne Mangel wieder ausliefern. Vom Käufer verlangte er, dass er die Transportkosten, Standgeld und Verzugszinsen übernimmt. Mit dieser Forderung hatte er aber keinen Erfolg. Der Autohändler habe vielmehr die Pflicht, ein mangelfreies Fahrzeug zu übergeben, erklärte der Bundesgerichtshof. Auch bei Bagatellschäden dürfe der Käufer den vereinbarten Kaufpreis solange komplett zurückbehalten, bis der Verkäufer seiner Pflicht nachgekommen sei. Die Mehrkosten müsse der Händler tragen. (ctw/ag)

Urteil vom 26.10.2016
Aktenzeichen VIII ZR 211/15

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