Karlsruhe. Wer ein neues Fahrzeug kauft, muss es nicht entgegennehmen, wenn es einen Mangel hat, sondern kann mit der kompletten Bezahlung warten, bis der Mangel behoben ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einen kleinen Bagatellschaden handelt wie einen Lackschaden. Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Käufers, dessen neues Auto bei der Auslieferung eine kleine Delle in der Fahrertür aufwies. Noch am gleichen Tag erklärte der Autofahrer, dass er das Fahrzeug „zurückweise“ und den Kaufpreis nicht freigebe.
Eine Werkstatt veranschlagte die Reparaturkosten auf über 500 Euro. Der Autohändler wollte aber zunächst nur 300 Euro übernehmen. Später ließ der Händler das Auto abholen, reparieren und anschließend ohne Mangel wieder ausliefern. Vom Käufer verlangte er, dass er die Transportkosten, Standgeld und Verzugszinsen übernimmt. Mit dieser Forderung hatte er aber keinen Erfolg. Der Autohändler habe vielmehr die Pflicht, ein mangelfreies Fahrzeug zu übergeben, erklärte der Bundesgerichtshof. Auch bei Bagatellschäden dürfe der Käufer den vereinbarten Kaufpreis solange komplett zurückbehalten, bis der Verkäufer seiner Pflicht nachgekommen sei. Die Mehrkosten müsse der Händler tragen. (ctw/ag)
Urteil vom 26.10.2016
Aktenzeichen VIII ZR 211/15