Rastatt. Wer rückwärts in eine enge Liefergasse fährt, muss sich vergewissern, dass der Luftraum frei ist. So entschied das Amtsgericht Rastatt. In dem dort verhandelten Fall war ein LKW-Fahrer rückwärts durch eine enge Gasse an die Laderampe eines Baumarkts gefahren, dabei kollidierte der Auflieger seines LKW mit dessen Dach.
Da die Straße vor dem Baumarkt ausschließlich für den Lieferverkehr bestimmt war, bestand keine besondere Verkehrssicherungspflicht für die Baumarktleitung. Sie musste auf das Dach also weder durch ein Schild noch mündlich gesondert hinweisen. Der Fahrer hätte sich vielmehr hier vergewissern müssen, dass beim Rückwärtsrangieren keinerlei Hindernisse bestehen, so das Gericht. Die Versicherung des Transportunternehmens musste deshalb den Schaden ersetzen. (ctw/ag)
Urteil vom 18.12.2012
Aktenzeichen: 16 C 152/12