Erfurt. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag gelten nicht, wenn gesetzliche Verbote oder Gebote hiervon betroffen sind. Darauf wies jetzt das Bundessarbeitsgericht in Erfurt hin. Eine Arbeitgeberin hatte gegen ihren Vorgesetzten geklagt, der sie sexuell belästigt und zudem mehrmals als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet haben soll. Ihren Job hatte die Frau am 1. September 2009 begonnen, doch schon ab dem 16. November 2009 war sie dauerhaft krank gewesen. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie sich im Februar 2010 darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Und wegen Mobbings hatte sie Schmerzensgeld gefordert. Dies geschah allerdings erst im August 2010.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln war dies zu spät. Denn laut Arbeitsvertrag gelte für sämtliche gegenseitigen Ansprüche eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Nach einer Revision der Klägerin entschied das Bundesarbeitsgericht nun anders. Demnach kann man nur Ansprüche ausschließen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, und keinesfalls solche, die auf vorsätzlicher Verletzung einer Gesetzesvorschrift beruhen. Der Senat in Erfurt hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen. Dieses hat zu klären ob eine vorsätzliche Handlung des Arbeitgebers einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen Mobbings begründet. (ctw)
Urteil vom 20.06.2013
Aktenzeichen 8 AZR 280/12