München. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Den Umfang regelt meist der Arbeitsvertrag, manchmal auch der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder, wenn gar nichts festgeschrieben ist, das Bundesurlaubsgesetz. Allerdings dürfen Mitarbeiter über den Zeitpunkt ihrer Ferien nicht selbst bestimmen, sie können lediglich einen Wunsch äußern. Über den Urlaubsantrag entscheidet der Chef. Er muss jedoch die Wünsche der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Einen Urlaubsantrag darf er nur ablehnen, wenn im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa weil ein Großauftrag hereinkommt. Zum anderen kann er den Urlaub dann verweigern, wenn Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter vorrangig sind.
Wollen mehrere Mitarbeiter zur gleichen Zeit in die Ferien, ist der Arbeitgeber gefragt. Er muss zunächst überlegen, ob er nicht allen Urlaub gewähren kann. Kommt das wegen dringender betrieblicher Belange nicht in Betracht, muss er nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden, wer gehen darf. Dazu zählen zum Beispiel schulpflichtige Kinder, berufstätige Ehepartner, die Verteilung des Urlaubs in den vergangenen Jahren, aber auch Alter, Betriebszugehörigkeit und Erholungsbedürftigkeit.
Sind Mitarbeiter mit der Urlaubsverteilung unzufrieden, dürfen sie sich jedoch nicht selbst beurlauben. Das stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die den Arbeitgeber sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Mitarbeitern, die sich übergangen fühlen, bleibt nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Sie können dort eine einstweilige Verfügung beantragen und den Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen. Das kommt aber extrem selten vor. (ir)
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