München. Wer Nichtgemeinschaftsware für mehrere Tage außerhalb des bewilligten Zolllagers aufbewahrt und sie nicht sofort weiterbefördert, muss gegebenenfalls Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Das bestätigte der Bundesfinanzhof in München. Das klagende Unternehmen lagert und distribuiert Waren, wofür es zwei Zolllager in Hamburg unterhält. 2006 sind dort Entnahmen erfolgt, die anschließend nicht gleich in dem für zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen bewilligten EDV-Programm erfasst worden sind. Dies geschah erst vier beziehungsweise acht Tage später. Das Hauptzollamt, Beklagter und Beschwerdegegner, forderte deshalb Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für diese Waren.
Das Unternehmen wurde mit seinem Einwand, die Ware habe auf LKW verladen auf dem Betriebsgelände gestanden, nicht gehört, auch wenn dies auch in dem zusätzlich geführten Lagerwirtschaftssystem zu erkennen gewesen sei. Dies genügte nicht. Die Waren seien zwischen der Entnahme und der Anmeldung bei den vorgenannten Zollstellen der zollamtlichen Überwachung entzogen gewesen, so die Richter. (ctw/ag)
Beschluss vom 22.02.2012
Aktenzeichen VII B 17/11