Düsseldorf. Wer Leiharbeitnehmer beschäftigt und diese nicht ausreichend über sichere Aufbewahrungsorte für private Sachen aufklärt, haftet, wenn etwas gestohlen wird. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hin. Dort ging es um einen Leiharbeiter, der nur wenige Tage im Jahr in dem beklagten Betrieb tätig gewesen war. Er bewahrte, wie auch andere Arbeitnehmer, seine Privatsachen in einem Mitarbeiterraum auf. Dafür gab es einen Schlüssel, der für jeden Mitarbeiter zugänglich in einem anderen Raum hing. Abschließbare Spinde waren in einem anderen Raum auch vorhanden. Auf diesen Umstand hatte der Arbeitgeber den Leiharbeiter aber nicht hingewiesen. die Stammbelegschaft wusste das hingegen und nutzte die Spinde auch. Dem Leiharbeitnehmer wurden aus dem Mitarbeiterraum von einem unbekannten Täter der Wohnungs- und der Autoschlüssel sowie ein Handy geklaut. Der Mann verlangte daraufhin Schadenersatz, den der Arbeitgeber auch zahlte, nachdem die zweite Instanz angedeutet hatte, dass dies unter diesen Umständen wohl muss.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich die Parteien in dem Verfahren, in dem ein Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen worden war, aus prozessökonomischen Gründen verglichen. (ctw/ag)
Vergleich vom 23.02.2016
Aktenzeichen 8 Sa 593/15