Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Fall aus Baden-Württemberg (5 AZR 127/24). Nach Angaben von Arbeitsrechtlern kommt es über diese Frage bei Kündigungen immer wieder zu Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die nun in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz geklärt wurde.
Für den Präzedenzfall sorgte ein Mann, der bei seinem Arbeitgeber in Projekten als Senior Consultant arbeitete und eine ordentliche Kündigung erhielt. Während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist wurde er von seinem Arbeitgeber freigestellt – er musste damit keine Arbeitsleistungen erbringen.
In der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig...anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht“.
Bewerbung während der Zeit der Freistellung
Während seiner Freistellung schickte der Arbeitgeber dem Kläger insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der Mann, der auch gegen seine Kündigung klagte. Die Bewerbungen verschickte er allerdings erst am Ende seiner Kündigungsfrist. Sein Arbeitgeber meinte, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Für den letzten Monat zahlte er dem Consultant deshalb keine Vergütung mehr.
Der Arbeitgeber berief sich dabei auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin geht es unter anderem darum, ob ein Arbeitnehmer „böswillig“ handelt, wenn er sich nicht anderweitig um einen Verdienst kümmert, wenn ihn sein Arbeitgeber freigestellt hat – also seine angebotene Arbeitsleistung nicht annahm.
Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber
Der gekündigte Arbeitnehmer argumentierte, durch eine neue Beschäftigung während der Freistellung könnte eine Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber entstehen. Zudem sei innerhalb weniger Wochen kaum ein neuer Dauerarbeitsplatz anzutreten.
Mit seiner Klage auf Nachzahlung eines Monatsgehalts von 6440 Euro brutto und Verzugszinsen hatte der Senior Consultant letztlich Erfolg. Sein Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre, erklärten die Richter. „Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.“