Erfurt. Eine Stellenausschreibung, wonach ein Bewerber für eine Tätigkeit in einem „jungen, dynamischen Team“ gesucht wird, bewirkt eine Altersdiskriminierung. Wenn der ausschreibende Arbeitgeber daraufhin einen älteren Bewerber ablehnt, geht er das Risiko ein, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen zu müssen. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Auf die eingangs beschriebene Stellenanzeige als Junior Consultant hatte sich ein 1969 geborener Betriebswirtschaftler beworben. Er wurde abgelehnt und klagte auf Entschädigung und Schadensersatz nach Paragraf 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Nachdem das zuständige Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Klage zunächst abgelehnt hatte, gab das Bundesarbeitsgericht ihm nun nach einer Revision grundsätzlich Recht. Jetzt muss der betroffene Arbeitgeber darlegen, dass der Bewerber nicht lediglich die Absicht hatte, sich aufgrund der Altersdiskriminierung zu bereichern und er ihn nicht wegen seines Alters, sondern wegen des Fehlens einer unabdingbaren Qualifikation abgelehnt hat. Andernfalls müsste er eine Entschädigung zahlen.
Für die betriebliche Praxis ist der Fall bereits lehrreich: „Junges, dynamisches Team" und ähnliche Formulierungen sollte man in Stellenanzeigen künftig wohl besser vermeiden. (ctw/ag)
Urteil vom 11.08.2016
Aktenzeichen 8 AZR 406/14