Mainz. Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem diesen Woche bekanntgewordenen Urteil. Demnach gilt eine Ausnahme nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, der nach europäischem Recht dem erkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben müsse (Az.: 10 Sa 244/10).
Das Gericht wies mit seinem grundsätzlichen Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Er war von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Tarifvertraglich standen ihm 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu, den er in den Jahren 2007 und 2008 nicht nehmen konnte. Der Kläger war der Meinung, der Urlaub sei auch über die gesetzliche Mindestgrenze von 20 Arbeitstagen hinaus nicht verfallen. Daher verlangte er für die beiden Jahre jeweils zehn weitere Arbeitstage Resturlaub.
Das LAG winkte jedoch ab. Für diese Forderung gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn der nach einer EU-Richtlinie garantierte Verfallschutz beziehe sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Mainzer Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. (dpa/ak)