Alles begann mit der verhältnismäßig kleinen Sünde eines LKW-Fahrers, der ein Überholverbot missachtet hatte. Der Mann verursachte dabei nämlich einen Unfall, weswegen ihm das Amtsgericht für vier Monate die Fahrerlaubnis entzog. Seine Arbeitgeberin, eine Spedition, hatte keine Verwendung für einen Fahrer ohne Führerschein und kündigte kurz darauf das Arbeitsverhältnis.
Dem Mann blieb nichts übrig, als sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Das Arbeitsamt jedoch verhängte erst einmal eine Sperre des Leistungsbezugs von zwölf Wochen, weil er sich arbeitsvertragswidrig und grob fahrlässig verhalten habe.
Das Landessozialgericht rückte diese Entscheidung nun gerade und verurteilte das Arbeitsamt zur Zahlung. Der Fahrer habe das Überholverbot nicht grob fahrlässig, sondern nur mit normaler Fahrlässigkeit verletzt. Eine Sperrzeit könne deswegen nicht verhängt werden. Nur wenn bei dem Verkehrsverstoß Alkohol oder andere berauschende Mittel im Spiel gewesen wären, dürfe das Arbeitsamt von grob fahrlässigem Verhalten ausgehen. (mp)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 8. Juni 2011
Aktenzeichen: L 3 AL 1315/11