Kiel. Einem Mitarbeiter kann nicht gekündigt werden, weil er eine Chinesin heiratet – auch nicht, wenn der Arbeitgeber Industriespionage fürchtet. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor. Das Gericht sah die Kündigung als sittenwidrig an, weil sie das notwendige ethische Minimum nicht einhalte.
Ein Ingenieur war als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das auch die Bundeswehr belieferte. Jahrelang war er immer wieder nach China gereist, um seine künftige Frau zu besuchen. Vor jedem Besuch kontaktierte er die Sicherheitsbeauftragte, die nie Bedenken äußerte.
Schließlich bot ihm seine Arbeitgeberin in Kenntnis der geplanten Hochzeit eine Festanstellung an. Kurz nach Arbeitsaufnahme wurde der Mann dann aber freigestellt, weil die Arbeitgeberin in der Ehe mit der Chinesin ein Sicherheitsrisiko sah. Schließlich wurde dem Mann gekündigt.
Kläger bekommt Abfindung
Das Arbeitsgericht noch hielt die Kündigung für wirksam. Es ließ die Befürchtung von Industriespionage als Begründung ausreichen. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung jetzt aber für sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe das Grundrecht des Klägers auf Eheschließungsfreiheit verletzt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst. (nck)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22.06.2011
Az. 3 Sa 95/11