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Keine Entschädigung für überqualifizierte Bewerber

29.07.2011 10:07 Uhr
Keine Entschädigung für überqualifizierte Bewerber
Grundsätzlich müssen Stellenanzeigen geschlechtsneutral formuliert sein
© Foto: Fotolia /Carlos Gardel

Arbeitsgericht Frankfurt: Eine diskriminierende Stellenanzeige begründet nicht für jeden Bewerber einen Entschädigungsanspruch - er muss von seiner Qualifikation her tatsächlich für die Stelle in Betracht kommen

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Frankfurt/Main. Wer sich auf eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle bewirbt und überqualifiziert ist, hat bei einer Ablehnung keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das geht aus einem am 28. Juli veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Betriebswirtes gegen eine Holzhandlung zurück.

Die Firma hatte eine Assistentin der Geschäftsführung gesucht und eine Stellenanzeige aufgegeben, die sich entsprechend nur an Frauen richtete. Der Betriebswirt, der sich ebenfalls beworben hatte, wurde abgelehnt. Daraufhin berief er sich auf das Antidiskriminierungsgesetz und verlangte eine Entschädigung von dem Unternehmen.

Fehlerhafte Ausschreibung ist kein Goldesel

Laut Urteil war die Stellenausschreibung der Firma tatsächlich fehlerhaft. Dem Kläger stehe aber keine Entschädigung zu, weil er als studierter Betriebswirt für die einfachen Buchführungs- und Organisationstätigkeiten überqualifiziert gewesen sei. Bewerber, die wegen ihres Geschlechtes abgelehnt wurden, müssten eine vergleichbare Qualifikation wie der erfolgreiche Bewerber besitzen, heißt es in der Entscheidung. (dpa)

Arbeitsgericht Frankfurt
Urteil vom 28. Juli 2011
Az. 7 Ca 7973/10

 

 

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