Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder, die im Gegensatz zu ihren Kollegen kein Übernahmeangebot erhalten, können eine Benachteiligung geltend machen. Diese muss aber tatsächlich feststellbar sein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im konkreten Fall wurde ein Betriebsratsmitglied als einziger Arbeitnehmer nicht in eine unbefristete Anstellung übernommen. Die Richter stellten zwar klar, dass hierin eine verbotene Benachteiligung liegen könne. Nachweisen ließ sich das jedoch nicht. Insbesondere hatte der Arbeitgeber anderen Betriebsratsmitgliedern eine Festanstellung angeboten. (nck)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 04.11.2011
Az.: 13 Sa 1549/11