Viele Speditions- und Logistikunternehmer nutzen die Möglichkeit, ihren Internetauftritt mit Youtube-Videos aufzuwerten. Wer dabei ein öffentlich zugängliches Video eines anderen einbindet, begeht keine Urheberrechtsverletzung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Der Beklagte hatte in dem verhandelten Fall Fremdmaterial auf seiner Internetseite mittels Framings eingebunden. Klickte der Besucher der Internetseite darauf, sah es so aus, als würde ein Video des Beklagten abgespielt. Tatsächlich war es aber das Video der Klägerin, das auf Youtube für jedermann verfügbar war.
Der EuGH sah hierin keine Urheberrechtsverletzung: Weil die Klägerin das Video frei zugänglich auf Youtube gehostet hatte, habe sie die ausschließlichen Rechte aufgegeben und müsse mit der Verwendung rechnen. (ctw/ms)
Urteil vom 21.10.2014
Aktenzeichen C-348/13