Stuttgart. Wer die Fahrerkarte eines Kollegen zu eigenen Zwecken nutzt, macht sich strafbar. Darauf weist das Oberlandesgericht Stuttgart hin. Ein Kraftfahrer hatte auf Fahrten, bei denen er allein im LKW unterwegs war, die Fahrerkarte eines Kollegen in das digitale Kontrollgerät gesteckt. Er wollte damit Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten verdecken.
Damit machte er sich strafbar, weil er beweiserhebliche Daten verfälschte. Es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz, sondern um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Das bedeutet höhere Strafen und eine längere Verjährungsfrist, auch zurückliegende Verstöße können geahndet werden.
Beschluss vom 25.03.2013
Aktenzeichen 2 Ws 42/13