Karlsruhe. Pfändet ein Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut und ist diese Pfändung sowohl auf die Auszahlung eines positiven Saldos bei diesem als auch auf die Auszahlung des für den Schuldner eingeräumten Kredits gerichtet, so kann auf Antrag des Gläubigers hin in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Pfändung durchgeführt wird, auch die Pflicht für den Schuldner zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge festgelegt werden. So entschied der Bundesgerichtshof.
Dabei dürfen in den Kontoauszügen keine Schwärzungen vorgenommen werden. Der Schuldner hat die Auszüge vorzulegen, will er Einwände im Hinblick auf sein Recht auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung geltend machen, weil der Gläubiger durch die Auszüge weitere Informationen als für die Pfändung grundsätzlich erforderlich erhält, so muss der Schuldner hiergegen im Einzelnen vorgehen und Rechtsmittel einlegen. Das Gericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt, kann Schwärzungen nicht von vorne herein gestatten. (ctw/sv)
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 23.02.2012
Aktenzeichen VII ZB 59/09